Elternbeirat 2023/24 und 2024/25

Der Elternbeirat der Grundschule Simbach in den Schuljahren 2023/24 und 2024/25 setzt sich auch folgenden Personen zusammen:

 

Vorsitzende:         Bianca Altmann

Stellvertreterin:     Sandra Wimmer

Kassier:                 Elisabeth Fellner

Schriftführerin:     Katrin Lerchenberger

 

Beisitzer:

Yvonne Köppel

Christine Kristek

Simone Niedermüller

Julia Oswald

Sabrina Pöschl

Anton Sprorrer

Gute Schule braucht partnerschaftliche Elternarbeit

Zur Gestaltung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft von Schule und Elternhaus existiert an der GS Simbach ein Konzept, das zusammen mit dem Elternbeirat erarbeitet wurde. Das sogenannte KESCH-Konzept (Kooperation Eltern- Schule) fußt auf den vier Säulen: Gemeinschaft, Mitsprache, Kommunikation, Kooperation. Genaueres lesen Sie bitte selbst im Download. Als Anlage ist ebenfalls beigefügt ein "Leitfaden zur Kommunikation".

Aufgaben des Elternbeirats

Der Elternbeirat nimmt die Belange der Eltern der Schüler einer Schule wahr und wirkt in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, mit. Die Mitwirkungsrechte sind z.T. in Art. 65 BayEUG zusammengefasst.

Eltern und Schule

  • § 3 GrSO/MSO Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Lehrkräften in gemeinsamer Verantwortung für die Bildung und Erziehung der Schüler vertiefen (Schulgemeinschaft)
  • Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler wahren
  • Wünsche und Anregungen der Eltern beraten
  • § 12 (3) GrSO
    Der Elternbeirat kann von sich aus auch andere Veranstaltungen für Eltern und Schüler der gesamten Schule, einzelner Jahrgangsstufen oder Klassen einberufen. Keine Teilnahmepflicht für Schulleiter und Lehrkräfte
  • § 12 (1) GrSO
    Einvernehmen bei Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen.

Mitwirkungseinrichtungen

  • § 6 (2) GrSO
    Anhörung in der Lehrerkonferenz in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Elternbeirats fallen.
    Der Schulleiter teilt dem Elternbeirat rechtzeitig Tag und Uhrzeit der Lehrerkonferenz mit. Möglichkeit der Äußerung zu Wünschen und Anträgen des Elternbeirats. (Sinnvoll wäre, den Schulleiter rechtzeitig zu informieren mit der Bitte um Behandlung in der Lehrerkonferenz.)
    Unterricht
  • § 16 (5) GrSO
    Einvernehmen zu Grundsätzen zur Festlegung der Unterrichtszeiten

Veranstaltungen der Schule

  • § 16 (5) GrSO
    Einvernehmen zu Grundsätzen zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule
  • Einvernehmen zu Grundsätzen zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit

Lernmittel

  • Art 51 (3) BayEUG Einführung zugelassener Lernmittel in Abstimmung mit dem Elternbeirat
  • Art. 51 (4) BayEUG Einführung übriger Lernmittel in Abstimmung mit dem Elternbeirat; ggf. Festlegung eines Höchstbetrages

Schulorganisation

  • Art. 26 (2) BayEUG
    Art. 27 BayEUG Bei Einrichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen mitwirken
  • Art. 42 (2,7) BayEUG Bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den genannten Bedingungen mitwirken
  • Art. 65 (1) BayEUG Bei der Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29 Satz 3 BayEUG mitwirken (Zustimmung)
  • Art. 42 (2) BayEUG Bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen und bei der Einführung von Schulversuchen mitwirken (Einvernehmen)

Zu den Aufgaben des Elternbeirats zählen im Allgemeinen nicht

  • Art. 74 (1) BayEUG Entscheidungen im Rahmen des Beamtenrechts wie Versetzungen von Lehrkräften, Umsetzungen, Abordnung in die Mobile Reserve, Klassenbesetzungen, usw.
  • Beschwerden von Eltern, auch gegenüber Lehrkräften, die nur ihre eigenen Kinder betreffen. Dies ist nicht von allgemeiner Bedeutung. Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrkräften sollen in der Schule (ohne den Elternbeirat, ggf. zusammen mit dem Klassenelternsprecher) im Wege einer Aussprache beigelegt werden.
    Außerhalb der Mitwirkungsmöglichkeiten liegen auch
  • Gestaltung des Stundenplans
  • Teilnahme an Lehrerkonferenzen mit Ausnahme des Art. 65 Abs. 1 Nr. 4 BayEUG
  • Teilnahme an Noten- und Zeugniskonferenzen

Schweigepflicht

Die Mitglieder haben, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, Verschwiegenheit zu bewahren über alle Angelegenheiten, die ihnen während ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt werden. Es sei denn die Angelegenheiten sind offenkundig oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürftig.

"Aufgaben des Elternbeirats" zum Downloads

Pflichten und Rechte der Erziehungsberechtigten

Pflichten der Erziehungsberechtigten

Schulanmeldepflicht

Die Erziehungsberechtigten müssen ihre vollzeitschulpflichtigen Kinder an der Grundschule anmelden, in deren Schulsprengel die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Mindestens ein Erziehungsberechtigter soll mit dem Kind persönlich zur Schulanmeldung kommen.
Eine persönliche Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn eine Zurückstellung beabsichtigt wird.

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet,

  • Art. 2 (3) BayEUG 
    § 3 GrSO im Sinne einer Schulgemeinschaft mit der Schule (Schulleitung, Lehkräfte, Schüler) vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
  • Art. 76 BayEUG  um die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten und der von der Schule gestellten Anforderungen durch die Schüler besorgt zu sein und die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen (z.B. auch Hausaufgaben !);
  • für die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an den übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen Sorge zu tragen;
  • Art. 51 (4) BayEUG  diejenigen Lernmittel zu beschaffen, die nicht in die Lernmittelfreiheit eingeschlossen sind und deren Verwendung der Elternbeirat zugestimmt hat;
  • ihre minderjährigen Kinder dem Gesundheitsamt zur Durchführung der Untersuchungen zuzuführen, soweit diese Untersuchungen vorgeschrieben sind;
  • Art. 118 (3) BayEUG  auf Anordnung der Schule eine Untersuchung minderjähriger Kinder durch den öffentlichen Gesundheitsdienst gewährleisten, wenn die Schule Zweifel an der Schulbesuchsfähigkeit hat. Alternativ Nachweis einer aktuellen Untersuchung bzw. Behandlung.
  • § 30 (1) GrSO unverzüglich (noch vor Unterrichtsbeginn) an die Schule zu melden, wenn das Kind z.B. wegen Erkrankung vom Unterricht fernbleibt, soweit möglich auch am Nachmittag: telefonisch, durch Mitschüler, persönlich;
  • § 30 (1) GrSO zusätzlich die Schule, schriftlich und unter Angabe der Gründe zu verständigen, wenn ihr Kind aus zwingenden Gründen verhindert ist, am Unterricht oder sonstigen schulischen Veranstaltungen teilzunehmen (nachträglich innerhalb von zwei Tagen). Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung über die Dauer der Krankheit vorzulegen;
  • § 30 (3) GrSO für vorhersehbare Verhinderungen rechtzeitig vorher Beurlaubung zu beantragen.
  • § 37 (4) GrSO zur Kenntnisnahme mit nach Hause gegebene bewertete Probearbeiten innerhalb einer Woche der Schule zurückzugeben
  • § 43 (10) GrSO auf Zwischenzeugnissen und Jahreszeugnissen durch Unterschrift Kenntnis nehmen und die Zeugnisse zur Überprüfung an die Schule zurückzugeben.

Rechte der Erziehungsberechtigten

Informationsrecht

Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf

  • § 42 (1) GrSO Einsicht in die Schülerunterlagen ihres Kindes;
  • § 37 (4) GrSO Einsicht in die Probearbeiten ihres Kindes (auf Verlangen);
  • Auskunft über die Noten des eigenen Kindes (auf Wunsch), nicht Zeugnisnoten vor deren endgültiger Festlegung;
  • schriftliche und unverzügliche Benachrichtigung bei auffallendem Absinken des Leistungsstandes und sonstigen wesentlichen, das Kind betreffenden Vorgängen;
  • (KMBek vom 23.9.2014) unverzügliche Verständigung bei Verdacht schwerer strafbarer Handlungen durch oder gegen Schüler, soweit die strafbaren Handlungen nicht von den Erziehungsberechtigten ausgehen.
  • unverzügliche Benachrichtigung durch die Schule, wenn das Kind unentschuldigt dem Unterricht fernbleibt (bei Vorliegen von Verdachtsmomenten, z.B. ansonsten gewissenhafte Abmeldung – siehe Pflichten –, auffällige Beobachtungen von Mitschülern, etc.);
  • Art. 75 (1) BayEUG  schriftlichen Hinweis bei schweren und häufigen Pflichtverletzungen des eigenen Kindes; auch bei nicht hinreichender Vorbereitung auf den Unterricht und bei nicht hinreichender Beteiligung am Unterricht;
  • Art. 75 (1) BayEUG rechtzeitige Benachrichtigung bei Anordnung von Nacharbeit;
  • § 10 (2) GrSO schriftliche Mitteilung über Ordnungsmaßnahmen unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts;
  • § 11 (2) GrSO Mitteilung über Untersuchung im Verfahren einer Entlassung
  • § 33 (2) GrSO Bekanntgabe des Klassenstundenplanes;
  • Art. 48 (3) BayEUG Mitteilung über Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung und deren Besprechung im Rahmen eines Klassenelternabends;
  • Art. 75 (2) BayEUG Beratung über den weiteren Bildungsweg des Kindes bei Nichtvorrücken oder Nichtbestehen einer Abschlussprüfung;
  • Art. 78 (1) BayEUG
    §§ 25 (1), 38 (2) GrSO
    Beratung in Fragen der Schullaufbahn und Hilfe bei der Wahl der Bildungsmöglichkeiten entsprechend den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes;
  • § 24 (1) GrSO Information im Verfahren einer Überweisung an eine Förderschule
  • Art. 83 (2) BayEUG Informationen über die Organisation von Schulversuchen, die die eigenen Kinder betreffen;
  • § 12 GrSO Elternsprechstunde, Elternsprechtag, Klassenelternversammlung; Elternversammlung.
  • Art. 63 (2) BayEUG Information, wenn ein Kind an der Schülerzeitung mitwirkt, die als Druckwerk im Sinne des Bayerischen Pressegesetzes (siehe Art. 63 (1) BayEUG) erscheint.

Anhörungsrecht

Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, angehört zu werden

  • Art. 37 (2) BayEUG vor der Entscheidung, ob ein schulpflichtiges Kind vom Schulbesuch zurückgestellt werden soll;
  • Art. 41 (3) BayEUG Erörterung vor Überweisung an eine Förderschule bzw. Überprüfung durch eine unabhängige Fachkommission;
    § 24 (1) GrSO Beratung durch die Lehrkraft
  • § 24 (2, 5) GrSO Abgabe einer Stellungnahme; Möglichkeit zur Zustimmung oder Widerspruch
  • § 38 (2) GrSO vor einem geplanten zeitweisen Verzicht auf Benotung
  • Art. 86 (8) BayEUG vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen, außer bei Verweisen.
  • § 11 (1) GrSO Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren der Entlassung
  • § 29 (1) GrSO
    Aufnahme von ausländischen Kindern in eine zweisprachige Klasse oder Übergangsklasse;
  • § 29 (1) GrSO
    Überweisung eines ausländischen Kindes in eine deutschsprachige Regelklasse;
    Antragsrecht

Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, Antrag zu stellen auf

  • Art. 37 (1, 4) BayEUG vorzeitige Aufnahme eines Kindes in die Grundschule, das nach dem Stichtag zu Beginn der Schulpflicht geboren ist;
  • Art. 2 (2) BayEUG
    § 21 (1) GrSO Aufnahme eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Grundschule;
  • Art. 44 (1) BayEUG Überweisung des eigenen Kindes an eine Förderschule;
  • § 24 (2) GrSO
    § 31 (2) GrSO Anhörung des Beratungslehrers oder des Schulpsychologen bei der Entscheidung zur Überweisung an eine Förderschule;
  • Art. 37 (2) BayEUG Zurückstellung eines Kindes vom Schulbesuch;
  • § 25 (3) GrSO
    Überschreiten der Gesamtdurchschnittsnote beim Übertritt für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache;
  • Art. 7 (3) BayEUG Abnahme eines Kreuzes/Kruzifixes im Unterrichtsraum;
  • § 29 (4) GrSO  Teilnahme am muttersprachlichen Ergänzungsunterricht;
  • § 35 (3) GrSO Teilnahme am Religionsunterricht für Kinder ohne Konfession;
  • Art. 43 (1) BayEUG ein Gastschulverhältnis an einer anderen als der Sprengelschule;
  • § 31 (1) GrSO Bei Bedarf Betreuung in der Grundschule 30 min vor Unterrichtsbeginn;
  • § 30 (3) GrSO Beurlaubung aus zwingenden Gründen für das eigene Kind;
  • § 41 (1) GrSO freiwilliges Wiederholen einer Jahrgangsstufe bzw. freiwilliges Zurücktreten in die tiefere Jahrgangsstufe;
  • Art. 37 (3) BayEUG
    § 41 (2) GrSO Überspringen einer Jahrgangsstufe (auch mehrfach);
  • § 42 (2) GrSO beglaubigte Abschrift des Schülerstammblatts beim Wechsel an eine nicht öffentliche bzw. nicht staatlich anerkannte Schule
  • Art. 86 (8) BayEUG die Gelegenheit, sich bei Ordnungsmaßnahmen in der Lehrerkonferenz zu äußern;

Entscheidungsrecht

Die Erziehungsberechtigten haben das Recht,

  • Art. 36 (1) BayEUG ihre Kinder nicht in eine öffentliche Grundschule oder Mittelschule, sondern in eine nach Art. 134 BV zugelassene Grundschule oder Mittelschule (Ergänzungsschule) zu schicken;
  • Art. 37 (2) BayEUG
    § 2 (4) GrSO erst den nächsten Einschulungstermin wahrzunehmen, wenn ihr Kind nach dem 30. September geboren ist. Erklärung an die Schule bis 15. Mai
  • § 2 (1) GrSO ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf unmittelbar an der Förderschule anzumelden
  • Art. 44 (1) BayEUG unter Berücksichtigung der geltenden Aufnahmebestimmungen (Eignung und Leistung) Schulart, Ausbildungsrichtung und Fachrichtung für ihr Kind zu wählen;
  • Art. 46 (4) BayEUG ihre minderjährigen Kinder vom Religionsunterricht abzumelden (gem. § 27 (3) BaySchO);
  • VwGO Aufsichtsbeschwerde einzulegen:
  • Klage zu erheben bei erfolglosem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt (z.B. Zurückstellung, Ordnungsmaßnahme, Abschluss- oder Übertrittszeugnis).
  • An der Wahl zum Klassenelternsprecher und ggf. zum Elternbeirat aktiv und passiv teilzunehmen
  • eine andere Person zu ermächtigen, an der Wahl zum Klassenelternsprecher und ggf. zum Elternbeirat aktiv und passiv teilzunehmen

Zustimmungsrecht

Die Erziehungsberechtigten müssen um ihre Zustimmung ersucht werden

  • zur Einrichtung bekenntnisgleicher Klassen;
  • bei einem Verzicht auf Benotung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
  • Art. 82 (3) BayEUG  zur Einrichtung eines Schulversuches, der den Bedingungen des Abs. 1 nicht entspricht.

"Pflichten und Rechte der Erziehungsberechtigten" zum Download